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Mindestlohntarifvertrag in der Gebäudereinigung vom 04.11.2020 gilt demnächst für die gesamte Branche

Mindestlohntarifvertrag in der Gebäudereinigung vom 04.11.2020 gilt demnächst für die gesamte Branche
Aktuelles
01.03.2021

Mindestlohntarifvertrag in der Gebäudereinigung vom 04.11.2020 gilt demnächst für die gesamte Branche

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben gemeinsam beantragt zu bestimmen, dass die Rechtsnormen des zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) nach § 7 Abs. 1 AEntG auf alle in seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden.

Auf Grund dieses Antrags beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (8. GebäudeArbbV) zu erlassen und hat diese Absicht am 22.01.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Mindestlöhne betragen dann bundeseinheitlich

Lohngruppe 1 ab 01.012021: 11,11 EUR

Lohngruppe 1 ab 01.01.2022: 11,55 EUR

Lohngruppe 1 ab 01.01.2023: 12,00 EUR

Lohngruppe 6 ab 01.01.2021: 14,45 EUR

Lohngruppe 6 ab 01.01.2022: 14,81 EUR

Lohngruppe 6 ab 01.01.2023: 15,20 EUR

Zu den Lohngruppen 1 und 6 gehören folgende Tätigkeiten:

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und -Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrags, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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