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Mietminderung wegen Baulärms und Schmutzimmissionen?

Mietminderung wegen Baulärms und Schmutzimmissionen?
Frage der Woche
12.01.2022

Mietminderung wegen Baulärms und Schmutzimmissionen?

Es kommt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn ein Mieter die Wohnungsmiete wegen Baulärms und damit etwaig verbundener Schmutzimmissionen kürzen möchte. Dazu sagt der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 (BGH, Urt. v. 24.11.2021 – VIII ZR 258/19):

„a) Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 – VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 28; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2015 – VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35 ff.).

b) Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 – VIII ZR 31/18, aaO Rn. 56 ff.).“

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