Mehr Betriebsrente für die Teilzeitkraft
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 23.02.2021 – 3 AZR 618/19):
„Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien regelhafte und verstetigte Zusatzarbeit nicht für betriebsrentenfähig erklären, wohl aber die für gleiche Arbeitszeit an andere Arbeitnehmer gezahlte Grundvergütung.“
Mit der vorzitierten Entscheidung anerkennt das BAG, dass ein Teilzeitarbeitnehmer mit regelmäßig geleisteten Zusatzstunden bei der Berechnung der Betriebsrente einen Anspruch auf Anerkennung der gesamten Arbeitszeit besitzt. Das Gericht hält eine tarifvertragliche Regelung, die nur die vereinbarte Arbeitszeit zugrunde legt, aber nicht die Stunden, die auf Abruf geleistet werden bzw. wurden, für nichtig. Demnach war dem klagenden Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitszeit unabhängig von der Vertragsgestaltung anzuerkennen.