Mauterstattung - was ist 2021 zu tun?
Der EuGH hat am 28.10.2020 (Urt. v. 28.10.2020 – C-321/19) entschieden, dass die deutsche Praxis der Mauterhebung in puncto Umlegung der Kosten für die Verkehrspolizei rechtswidrig ist. Zulässig ist die Umlegung der Infrastrukturkosten, etwa für Bau und Unterhaltung der Autobahn. Polizeiliche Aufgaben sind hingegen auch hoheitliche Aufgaben und damit nicht lediglich Kosten des Staates als Autobahnbetreiber.
Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) weist darauf hin, dass unabhängig von der Frage, wann der o.g. Sache eine Entscheidung des den EuGH anrufenden Gerichtes ergeht, die Unternehmen Ansprüche 2017 oder früher zumindest bis zum 31.12.2020 angemeldet haben müssten.
Zum Teil wird auch erwogen, dass gerichtlich auch ältere Ansprüche, als jene, die 3 Jahre zurückliegen, anerkannt werden könnten. Dann könnten Ansprüche bis in das Jahr 2005 gefordert werden
*Quelle: trans.iNFO
Tipp: Auch wenn dies denkmöglich ist, erhöht dies das Kostenrisiko der Antragsteller für den Fall einer ablehnenden Entscheidung. Eine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung ist in der Regel durch die geltenden ARB ausgeschlossen. Ein Erstattungsanspruch gegen den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren besteht nur für den Fall und insoweit ein Widerspruch erfolgreich war (§ 80 Abs. VwVfG). Dabei werden nur die notwendigen Aufwendungen erstattet. Dies gilt auch für das Vorverfahren (§ 80 Abs. 2 VwVfG).
Für die Ansprüche aus den Folgejahren gelte das dann entsprechend für den 31.12.2021 oder 2022. Es bleibt also noch Zeit die Ansprüche der Folgejahre nach 2017 anzumelden.
Der DSLV rät dazu, den entsprechenden Antrag per Einwurfeinschreiben zu versenden. Verschiedene IHK’n informieren auf ihren Homepages auch dahin, dass die Beantragung per Fax ausreichend sei.*
*Quelle: eurotransport.de >
Tipp: Schon allein aus Gründen der Nachweisbarkeit des Zuganges, der Lesbarkeit und Aktenvollständigkeit sollte die Übersendung mittels Einwurf-Einschreiben erfolgen.
Der Antrag soll in deutscher Sprache verfasst sein, Datum und Unterschrift enthalten. Er sollte die Tollcollect-Nr. des antragstellenden Unternehmens und die Abbuchungsunterlagen enthalten.
Über die beantragten Erstattungen entscheidet das BAG grundsätzlich durch individuellen Bescheid. Gegen diesen ist der Rechtsweg gegeben.
Tipp: Die Entscheidung des EuGH betrifft grds. nur Mauterstattungen der Zeiträume 2010 und 2011 für die damaligen Mautsätze aufgrund des Wegekostengutachtens aus dem Jahr 2007. Für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Entscheidung nicht, dürfte aber entsprechend anwendbar sein.