Mauterstattung – Transportunternehmen sollen an ihre Kunden zahlen!
Der EuGH (Urt. v. 28.10.2020 – C-321/19) hat entschieden, dass die deutsche Praxis der Mauterhebung in puncto Umlegung der Kosten für die Verkehrspolizei rechtswidrig ist. Zulässig hingegen ist die Umlegung der Infrastrukturkosten, etwa für Bau und Unterhaltung der Autobahn. Polizeiliche Aufgaben sind hingegen auch hoheitliche Aufgaben und damit nicht lediglich Kosten des Staates als Autobahnbetreiber.*
Pünktlich zum Jahresende flatterten Transportunternehmen nicht nur Angebote von Rechtsanwaltskanzleien in den Briefkasten, welche für ihre Beauftragung warben und dabei auch die Kostenklärung über einen sog. Prozessfinanzierer versprachen. Zeitgleich erhielten und erhalten Transportunternehmen noch immer Schreiben ihrer Kunden, in denen diese nunmehr die Transportunternehmen zur Erstattung anteiliger Mautkosten auffordern und anregen, dass diese ihrerseits Erstattung zu viel entrichteter Maut beim BAG beantragen soll.
Erstattungsgläubiger des BAG sind grundsätzlich nur jene Transportunternehmen, welche die Maut auch selbst und direkt gezahlt haben.
Im Verhältnis zu deren Kunden wiederum entscheidet der Einzelfall. Weist die Rechnung des Transportunternehmens die Maut für den Kunden aus oder weist darauf hin, so besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch des Kunden.
Ist die Maut dagegen lediglich Gegenstand einer Preiskalkulation, besteht ein solcher Anspruch wohl nicht.
*Quelle: trans.iNFO