Maklerkosten beim Kauf von Wohnimmobilien werden fair verteilt!
Der Bundestag hat am 14.05.2020 das neue Maklergesetz (Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser) beschlossen.
Zur Erinnerung: Die Einführung einer Deckelung der Maklerprovision von 2% inkl. Mehrwertsteuer stand im Raum; die Provision sollte ausschließlich vom Verkäufer zu zahlen sein. Begründet wurde dies durch einen Vergleich zur vermeintlichen Praxis in anderen EU-Ländern. Auch dort sei die Maklerprovision auch auf 2% inkl. MwSt. gedeckelt. Dass der Vergleich verzerrt war, weil Makler in diesen Ländern zusätzliche Leistungen in Rechnung stellen können, wurde nicht kommuniziert.
Bereits im Januar 2019 verabschiedeten die Abgeordneten im Bundeskongress für die Immobilienwirtschaft deshalb eine Resolution. Der Vorstand des BVFI machte sich für die gerechte Teilung der Maklerprovision zwischen dem Verkäufer und dem Käufer stark. Denn die bewährte Praxis der Provisionsteilung besteht seit vielen Jahren in 11 von 16 Bundesländern. Zum Gesetzesentwurf gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nahm RA Lasar aus Dortmund als Vorstandsmitglied des BVFI ausführlich Stellung.
Um ihre Provision zu verdienen, werden Makler zukünftig gehalten sein, ihre sowohl für den Käufer, als auch für den Verkäufer erfolgende Maklerleistung transparent gegenüber beiden Kaufvertragsparteien zu kommunizieren und darzustellen. Dies wird eine Anpassung der Geschäftsprozesse, der Marktstrategie und der Kommunikation in Richtung der Vertragsparteien erfordern. Im Ergebnis wird sich durch diese vertiefte Auseinandersetzung mit den jeweiligen Geschäftsprozessen die Qualität der im Markt verbleibenden Makler sowie der von ihnen erbrachten Leistungen weiter zu Gunsten der Kaufvertragsparteien erhöhen. Letztlich werden nur die Makler mittelfristig aus dem Markt ausscheiden, die bislang mit einer den allgemeinen Branchengepflogenheiten nicht entsprechenden Leistungsperformance tätig waren und es künftig nicht verstehen, ihre Leistung und ihren berechtigten Provisionsanspruch dem Auftraggeber zu vermitteln.
Sofern dein Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.
Im Ergebnis sollen durch die Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf die Nebenkosten spürbar gesenkt werden.
Das Gesetz wird in etwa 6 Monaten in Kraft treten.
Wir werden unseren Mandanten Empfehlungen an die Hand geben, die ihnen die Umsetzung der gesetzliche Bestimmungen in der täglichen Maklerpraxis ermöglichen werden. Dies zur Sicherung des Provisionsanspruches gut aufgestellter Makler.