Liquidationsloses Erlöschen eines e.V. nach Austritt aller Mitglieder
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte sich mit einem Fall der Löschung eines eingetragenen Vereins (e.V.) aus dem Vereinsregister zu befassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2022 – 25 Wx 16/22). Das OLG ist der Auffassung, dass nach Austritt aller Mitglieder der Verein liquidationslos erloschen ist.
In den Entscheidungsründen heißt es:
„Anders als der Rechtspfleger dies meint, ist der Verein A.-e.V. nach dem Austritt aller Mitglieder liquidationslos erloschen (vgl. Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021, Weitere Registerverfahren und Kosten, Rnr. 1397, 1670 m.w.N.). Hieran ändert das Handeln der Beteiligten als alleinvertretungsberechtigter Vorstand nichts. Denn alle Mitglieder, auch die Beteiligte, haben zweifelsfrei zu erkennen gegeben, an einer Fortführung des Vereins und dem Dienen des satzungsmäßig festgelegten Vereinszweck nicht mehr interessiert zu sein und dieses aufgegeben zu haben. Durch die Inanspruchnahme der Rolle eines alleinvertretungsberechtigten Vorstands im Rahmen der Anzeige des Erlöschens des Vereins hat die Beteiligte lediglich dem bereits erloschenen Verein eine Stimme zur Abgabe der nach Vereins- und Registerrecht erforderlichen Anmeldung der eingetretenen Tatsache des Erlöschens verleihen wollen. Aus der Anmeldung allein ergibt sich bereits, dass auch sie kein Fortführungsinteresse mehr hat. Die Einreichung eines Antrags auf Bestellung eines Notvorstands zum Zweck der Anmeldung des Erlöschens des Vereins war nicht möglich, weil kein antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr zur Verfügung stand. Des Nachweises von Austrittserklärungen bedurfte es nicht. Für das Erlöschen des Vereins reichte es vielmehr aus, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und hierdurch zu erkennen geben, dass keiner mehr, so auch die Beteiligte, ein Interesse an einem Vereinsleben hat (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.1976, II ZR 212/74, juris Rnr. 20 f.). Der einmal erloschene Verein konnte zudem allein durch die Anmeldung seines Erlöschens durch die in der Rolle eines Vorstands handelnde Beteiligte vom 29.10.2021 nicht erneut ins Leben gerufen werden (BGH, Urt. v. 30.09.1965, II ZR 79/63; BGH, a.a.O, Rnr. 22).“