Leiharbeitnehmern zu zahlende Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Leiharbeitnehmern gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld mindestens der entsprechen müsse, die sie erhalten würden, wenn sie von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären (EuGH, Urt. v. 12.05.2022 – C-426/20).
Nähere Einzelheiten zu der Entscheidung des EuGH ergeben sich aus der Pressemitteilung des Gerichts v. 12.05.2022.