Küssen einer Arbeitskollegin gegen deren Willen als Grund für eine fristlose Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass das Küssen einer Arbeitskollegin gegen deren Willen eine fristlose Kündigung begründen kann (LAG Köln, Urt. v. 01.04.2021 – 8 Sa 798/20).
In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:
„Wer auf einer dienstlich veranlassten Reise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versucht und küsst, verletzt – unabhängig von der Strafbarkeit der Tat wegen sexueller Belästigung – seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Absatz 2 BGB), in erheblicher Weise. Ein solches Verhalten ist ´an sich´ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.“
Zur Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung heißt es in den Gründen des Berufungsurteils weiter:
„Einer Abmahnung bedurfte es nicht, da es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Davon ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Wie bereits in der Berufungsverhandlung von der Vorsitzenden Richterin ausgeführt, hat der Kläger mit der aufgrund der Beweisaufnahme nachgewiesenen sexuellen Belästigung der Zeugin L eine ´rote Linie´ überschritten, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Beklagte, deren Verpflichtung es ist, ihre überwiegend weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen gegenüber Kollegen zu schützen, auch für den Kläger erkennbar – unzumutbar macht. Hierbei geht es vor allem um sein Verhalten des Klägers vor der Hotelzimmertür der Zeugin L : Der Kläger hat die Zeugin L bis zu ihrem Hotelzimmer verfolgt, sie gegen ihren ausdrücklich bekundeten Willen bedrängt und geküsst. Die Zeugin L konnte sich dem Kläger nur durch eine ´Flucht´ in ihr Hotelzimmer verwehren. Dort belästigte der Kläger die Zeugin L weiter durch zudringliche Apps: ´Ich hoffe du bist mir nicht böse´. Die Zeugin antwortete darauf nicht. Der Kläger schrieb sodann ´Wenn Du döse auf mich bist, dann Zimmer 308´. Die Zeugin antwortete darauf nicht. Der Kläger schrieb weiter ´Oder kann ich runter? 201 war Dein Zimmer?´ und ´Ich habs nicht böse gemeint, glaubs mir.´ Die Zeugin L schrieb daraufhin zurück: ´Also ich fand den Ablauf nicht cool.´ Der Kläger erwiderte ´Sorry… Ganz ehrlich´. Etwas später schrieb er dann: ´Muss ich jetzt bei dir vorbeikommen?´ Der Kläger rief die Zeugin dann noch auf dem Handy an. Die Zeugin reagierte allerdings nicht.“