Kündigung wegen des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB oder nur anlässlich des Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB)?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat im Leitsatz zu 2.) wie folgt entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.11.2023 – 12 Sa 418/23 m. Anm. Ante in DB 2024, 1210):
„Kann der Arbeitnehmer aus dem zeitlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsübergang Tatsachen nachweisen, die die Kausalität mit genügender Wahrscheinlichkeit darstellen, so ist eine tatsächliche Vermutung für eine unwirksame Kündigung wegen des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Absatz 4 BGB zu bejahen, die der Arbeitgeber entkräften muss.
Dazu genügt eine nachvollziehbare Begründung für die Kündigung, die den Verdacht einer Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausschließt, weil sie einen sachlichen Grund dafür enthält, dass die Kündigung nur äußerlich formal mit dem Betriebsübergang verbunden, nicht aber materiell wegen des Betriebsübergangs erfolgt ist.“