Kündigung und Annahmeverzug bei unberechtigter teilweiser Arbeitsverweigerung / Direktionsrecht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat zu einer Reihe praxisrelevanter Fragen entschieden (LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.04.2024 – 12 Sa 747/23). Im Leitsatz zu 1.) und 2.) heißt es:
„Auch die teilweise unberechtigte und beharrliche Arbeitsverweigerung – hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen – ist an sich ein Grund für eine fristlose als auch für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Die Interessenabwägung führte im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der fristlosen und zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.
Verweigert der Kläger unberechtigt einen Teil der Arbeitsleistung – hier an einer von vier zu bedienenden Maschinen -, steht ihm kein Anspruch auf Annahmeverzug zu. Es fehlt am erforderlichen Leistungswillen bezogen auf die durch das Direktionsrecht näher bestimmte Tätigkeit. Gemäß § 266 BGB ist der Kläger weder zu einer Teilleistung berechtigt, noch muss der Arbeitgeber sich darauf einlassen. Der Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung entfällt vollständig.“