Kopfstimmrecht maßgeblich, auch wenn ein Wohnungseigentümer mehrfach beteiligt ist
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 20.11.2020 – V ZR 64/20, NJW-Spezial 2021, 257):
„Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.“
Ergänzende Hinweise
Die Auffassung des BGH sorgt für Klarheit in der Rechtspraxis. Das durch den BGH favorisierte Kopfstimmrecht war bislang umstritten. Das Gericht erteilt vereinzelt vertreten Gegenauffassungen eine Absage. Der BGH sieht den Schutz vor einer Majorisierung als letztlich nicht ausschlaggebendes Argument an.