Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt einer Prüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB nicht standhält (BAG, Urt. v. 21.02.2024 – 10 AZR 345/22, DB 2024, 1551). Zudem ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt demnach unwirksam, wenn er auch Individualabreden über die arbeitgeberseitigen Leistungen zulässt.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Einem aus der Info 2008 erwachsenden Anspruch steht nicht die Regelung in deren Nr. 8 entgegen. Einer Prüfung am Maßstab der §§ 305 ff. BGB hält sie nicht stand (vgl. zum AGB-Charakter der Bedingungen einer Gesamtzusage zB BAG 30. Januar 2019 – 5 AZR 450/17 – Rn. 47, BAGE 165, 168). Die in Nr. 8 der Info 2008 enthaltene Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist intransparent und stellt damit eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB dar (st. Rspr., zB BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 – Rn. 22; 16. April 2014 – 4 AZR 802/11 – Rn. 57, BAGE 148, 68; grundlegend BAG 14. September 2011 – 10 AZR 526/10 – Rn. 24 ff., BAGE 139, 156).
(…) Ebenso wenig steht der im Fall des Klägers zu 1. in Nr. 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vereinbarte Freiwilligkeitsvorbehalt dem aus der Info 2008 herrührenden Anspruch entgegen. Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht auf den Entstehungsgrund etwaiger Ansprüche auf die genannten Leistungen abstellt. Sie lässt nach Maßgabe des § 305c Abs. 2 BGB die Auslegung zu, dass der Vorbehalt auch spätere Individualabreden über die Zahlung der genannten Leistungen erfasst (ausführlich BAG 25. Januar 2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 25 ff.).“