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Kleine MVZ-GmbHs nur noch erschwert möglich

Kleine MVZ-GmbHs nur noch erschwert möglich
Aktuelles
01.09.2022

Kleine MVZ-GmbHs nur noch erschwert möglich

Das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 26.1.2022 – B 6 KA 2/21 R) stellte fest, dass eine Anstellungsgenehmigung von zwei Ärzten in ihrer eigenen MVZ-GbR unzulässig sei, da Gesellschafter- und Angestelltenstellung in Personalunion vorläge. Eine Anstellungsgenehmigung könne nur für Angestellte im Sinne des Arbeits- bzw. Sozialversicherungsrechts erteilt werden. Die GbR-Gesellschafter übten jedoch eine selbstständige Tätigkeit aus. In der erst seit wenigen Wochen vorliegenden Urteilsbegründung verweist der 6. Senat auf die Rechtsprechung des 12.Senats des BSG zum GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die hier auf die GbR-Konstellation „erst-recht“ anwendbar sei. Damit erstreckt sich die Reichweite des Urteils auch auf Angestelltengenehmigungen bei der MVZ-GmbH. Daraus ergeben sich m.E. die folgenden

Praxishinweise:

  1. Das Anstellungsmodell bei einer Ein-Mann-MVZ-GmbH ist damit nicht mehr genehmigungsfähig.
  2. Zwei-Gesellschafter-MVZ-GmbHs mit einem „nur“ Angestellten-Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnisse und ohne entsprechende Rechtsmacht wären zwar immer noch denkbar, widersprechen aber der gängigen Zulassungspraxis, wonach in solchen Fallkonstellationen stets eine „Rechtsposition auf Augenhöhe“ vorausgesetzt wird.
  3. Ein Gesellschafter mit mehr als 50 Prozent Beteiligung mit oder ohne Geschäftsführungsbefugnisse kann bei einer zwei-Gesellschafter-MVZ-GmbH nicht mehr als Angestellter eingestuft werden. Das gilt sogar für geringere Beteiligungsverhältnisse, wenn eine Sperrminorität vorhanden ist.
  4. Bei drei Gesellschaftern sollte grundsätzlich eine Angestelltengenehmigung erfolgen können.
  5. Bereits genehmigte MVZ-GmbHs mit ein oder zwei Gesellschaftern im Anstellungsmodell dürften Bestandsschutz genießen. Allerdings könnte dieser wiederum entfallen, wenn bzgl. des Zulassungsstatus gestaltet wird, z.B. durch Gesellschafterwechsel oder –beitritt. Hier ist die konkrete Handhabung durch die Zulassungsausschüsse abzuwarten.

Ergänzende steuerliche Praxishinweise:

Sofern das „MVZ-Mischmodell“ als Ausweichgestaltung in Frage kommt, gilt folgendes:

Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft betrifft § 20 UmwStG kann ggf. auf vertragliche Regelungen abgestellt werden, in denen sich der Vertragsarzt beim Ausscheiden aus der GmbH verpflichtet, einerseits den Zulassungsstatus auf die GmbH zu übertragen und andererseits alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Zulassung in der GmbH dauerhaft zu belassen. Allerdings könnten solche Anträge aufgrund einer Verfügung LfS Niedersachsen vom 21.2.2022, veröffentlicht erst im April 2022, als unzulässig eingestuft werden.

Das Kernargument des LfS lautet: Die Arztzulassung hat besonderes wirtschaftliches Gewicht für seinen laufenden Geschäftsbetrieb, weil damit u.a. die Abrechnungsbefugnis der GKV-Leistungen einhergeht. Daher ist die Zulassung funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Irrelevant ist, ob das MVZ selbst zugelassen ist und damit selbst abrechnen kann, womit die Zulassung für die Übernehmern (MVZ) nicht erforderlich ist.

Damit übersieht das LfS Niedersachsen die ganz h.M. im Zulassungsrecht, wonach im Innenverhältnis die Zulassung des MVZ die Zulassung des Arztes überlagert. Das zwingende konstitutive Verhältnis zueinander wird übergangen. Auch meinungsrelevante Steuerkanzleien halten die Auffassung des LfS für falsch.

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Dr. jur. Lars Lindenau
Rechtsanwalt

Mail: erlangen@etl-rechtsanwaelte.de


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