Klage gegen Versicherer aufgrund von coronabedingter Betriebsschließung blieb vor dem Landgericht Berlin erfolglos
Das Landgericht (LG) Berlin hatte die Klage eines Berliner Gaststättenbetreibers auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-bedingten Betriebsschließung abgewiesen (LG Berlin, Urt. v. 25.02.2021 – 23 O 187/20).
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (hier: Betriebsschließungsverpflichtung durch die Eindämmungsverordnung) in den Versicherungsbedingungen weder der Krankheitserreger SARS-CoV-2 bzw. das Coronavirus noch die durch ihn hervorgerufene Krankheit Covid-19 versichert wurde. Damit würden weder Covid-19 noch SARS-CoV-2 nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Maßgeblich seien lediglich die namentlich im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Ergänzende Hinweise
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann noch immer erfolgreich angefochten werden.
Es kommt bei der Bewertung der Erfolgsaussichten hinsichtlich des Vorgehens gegen den Betriebsschließungsversicherer immer auf die konkret zum Vertrag gehörenden allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen und auch auf das Gericht an, an welchem man Klage erhebt.
Im vorliegenden Fall ist der Versicherungsfall am 22.03.2020 eingetreten. Am 23.03.2020 sind Covid-19 noch SARS-CoV-2 nachträglich in das Infektionsschutzgesetz mit aufgenommen worden. Insofern bleibt die Frage offen, wie das Gericht einen Versicherungsfall nach ab dem 23.03.2020 bewerten würde. Hierzu hat das Gericht sich eindeutig nicht positioniert.