Kenntnis des Versicherungsnehmers ist Voraussetzung für Obliegenheitsverletzung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Beschl. v. 25.09.2019 – IV ZR 247/18):
Eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nach § 19 Abs. 1 VVG setzt dessen positive Kenntnis von dem nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstand voraus.
Nach Auffassung des BGH gehört die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers zum objektiven Tatbestand der Anzeigeobliegenheit, sodass die positive Kenntnis vom Versicherer zu beweisen ist. Selbst eine fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers vermag die fehlende Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstands nicht zu ersetzen.