Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19):
Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach §
502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.