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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode
Aktuelles
12.09.2020

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsmethode

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 28.07.2020 – XI ZR 288/19):

Sind die Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Verbraucherdarlehensvertrag fehlerhaft, verliert der Darlehensgeber den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 BGB. Das Anlaufen der Widerrufsfrist bleibt davon unberührt.

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Autor(en)


Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: dresden@etl-rechtsanwaelte.de


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