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Keine unbezahlte Freistellung eines nicht geimpften Mitarbeiters trotz Verstoßes gegen die sog. „Impfpflicht“

Keine unbezahlte Freistellung eines nicht geimpften Mitarbeiters trotz Verstoßes gegen die sog. „Impfpflicht“
Aktuelles
22.02.2023

Keine unbezahlte Freistellung eines nicht geimpften Mitarbeiters trotz Verstoßes gegen die sog. „Impfpflicht“

Das Arbeitsgericht (ArbG) Dresden hat die unbezahlte Freistellung einer Arbeitnehmerin in einem Seniorenheim wegen fehlender Corona-Impfung als rechtswidrig beurteilt (ArbG Dresden, Urt. v. 11.01.2023 – 4 Ca 688/22). Eine solche Freistellung kommt für das Gericht erst dann in Betracht, wenn die zuständige Gesundheitsbehörde ein entsprechendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat.

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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