Keine Leistungen vom Betriebsschließungsversicherer wegen fehlender Auflistung von Corona im Infektionsschutzgesetz
Das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem Urteil zu Ungunsten eines Restaurantinhabers entschieden, der mit seiner Klage vom Betriebsschließungsversicherer Versicherungsleistungen in Höhe von 24.000 Euro begehrte (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2021 – 9 O 292/20).
Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass kein Versicherungsschutz gegeben sei. Der Erreger SARS-Cov-2 sei nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt. Maßgeblich sei das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.07.2000. In diesem Jahr sei der Erreger noch nicht bekannt gewesen und konnte demnach auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht als versichert gelten. Aufgrund der eindeutigen Bezugnahme habe der Versicherer unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetz bekannten und ausdrücklich genannten Erreger und Krankheiten einstehen wolle. Überdies fand sich auch in den konkreten Versicherungsbedingungen des Versicherers ein Ausschluss für nicht namentlich im IfSG in der Fassung vom 20.07.2000 genannte Krankheiten und Erreger.
Ergänzende Hinweise
Gegen das Urteil kann derzeit noch Revision eingelegt werden, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Es kommt bei der Bewertung der Erfolgsaussichten hinsichtlich des Vorgehens gegen den Betriebsschließungsversicherer immer auf die konkret zum Vertrag gehörenden allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen und auch auf das Gericht an, an welchem man Klage erhebt.