Keine Halterhaftung für vertragswidriges Parken auf einem Privatparkplatz
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 18.12.2019 – XII ZR 13/19, NJW 2020, 765 = MDR 20202, 284 = NZM 2020, 283):
a) Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18. Dezember 2015 V ZR 160/14 NJW 2016, 863).
b) Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.
c) Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrzeug-führer ist, besteht nicht.
d) Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.