Keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz HGB bei einer Veräußerung während der Eigenverwaltung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 03.12.2019 – II ZR 457/18, – ZIP 2018, 263 = ZIP 2020, 263 = NZI 2020, 285 = WM 2020, 273 = BB 2020, 337 = NZG 2020, 318 m. Anm. Ellers in DB 2020, 552):
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt.
Ergänzende Hinweise
Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Davon machte die Rechtsprechung bereits bislang eine praktisch bedeutsame Ausnahme in solchen Fällen, in denen die Veräußerung nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter geschah. Diesen Fall erweitert der BGH mit der vorstehend zitierten Entscheidung dahingehend, dass auch die Veräußerung des Unternehmens durch den Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren nicht unter § 25 Abs. 1 Satz HGB fällt.