Keine Haftung des Geschäftsführers bei Zustimmung der Gesellschafter
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH für Schäden der KG ausscheidet, wenn sämtliche Gesellschafter der KG dem Handeln des Geschäftsführers zugestimmt haben (BGH, Urt. v. 08.02.2022 – II ZR 118/21, NJW-Spezial 2022, 209).
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig auch dann nicht angenommen werden kann, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft als potentiell Geschädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren.“