Keine Fahrtenbuchauflage, wenn sich der Fahrer leicht ermitteln lässt
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat im Leitsatz wie folgt entschieden (VG Berlin, Urt. v. 26.06.2024 – VG 37 K 11/23):
„Hätte sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrer eines Tatfahrzeugs, mit dem ein erheblicher Verkehrsverstoß begangen worden ist, aufgrund eines brauchbaren Frontfotos und der Halterangaben im Abgleich mit Fotos aus einer Google-Bildsuche leicht ermitteln lassen können, liegt keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a StVZO vor.“