Keine Betriebsaufspaltung bei Darlehensgewährung
Eine Betriebsaufspaltung liegt unter anderem vor, wenn einer Betriebsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen ihres Betriebs von einer Besitzgesellschaft überlassen werden (sachliche Verflechtung) und wenn die hinter der Besitzgesellschaft stehenden Personen ihren Willen in der Betriebsgesellschaft durchsetzen können (personelle Verflechtung).
Wenn der Betriebsgesellschaft von einer beherrschenden
Person ein Darlehen gewährt wird, stellt dieses Darlehen keine wesentliche Betriebsgrundlage für die Betriebsgesellschaft dar (BFH, Urt. v. 09.07.2019 – X R 9/17). Somit kommt es durch die Darlehensgewährung zu keiner sachlichen Verflechtung und begründet selbst keine Betriebsaufspaltung.