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Keine altersdiskriminierende Ablehnung einer Bewerbung, wenn diese rechtsmissbräuchlich war

ArbG Bonn weist Klage eines Bewerbers ab
Keine altersdiskriminierende Ablehnung einer Bewerbung, wenn diese rechtsmissbräuchlich war
Aktuelles
22.04.2020

Keine altersdiskriminierende Ablehnung einer Bewerbung, wenn diese rechtsmissbräuchlich war

ArbG Bonn weist Klage eines Bewerbers ab

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hatte über eine Entschädigungsklage eines angeblich wegen seines Alters diskriminierten Bewerbers zu entscheiden (ArbG Bonn, Urt. v. 23.10.2019 – 5 Ca 1201/19). In den Leitsätzen des Urteils heißt es:

1. Ein Bewerber, der Ansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes geltend macht, muss zumindest Indizien vortragen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist (Anschluss an BAG 16. Mai 2019 – 8 AZR 315/18 – Rn. 15).

2. Das Entschädigungsverlangen eines Bewerbers ist rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern zu dem Zweck, den Status eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen (Anschluss an BAG 25. Oktober 2018 – 8 AZR 562/16 – Rn. 45).

3. Einzelfall zu einer durch die Gestaltung und den Inhalt des Bewerbungsschreibens provozierten Absage.

In einer Pressemitteilung des Gerichts v. 08.11.2019 heißt es weiterhin:

Ein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) besteht nicht, wenn sich ein Bewerber rechtsmissbräuchlich verhält. Die Beklagte war auf der Suche nach einem Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Haus-wirtschaft / Nähen. Der Kläger bewarb sich auf die Stellenanzeige mit dem Hinweis, dass er Rentner sei, und bat um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis. Der Ausbildungsbereich Nähen könne von ihm nicht erbracht werden. Außerdem benötige er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in nächster Betriebsnähe. Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern teilte ihm mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen werde. Der Kläger erhob beim Arbeitsgericht Bonn Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von 11.084,58 EUR, da er sich wegen seines Alters diskriminiert sieht. Mit Urteil vom 23.10.2019 wies das Arbeitsgericht Bonn die Klage ab. Der Kläger habe schon keine Indizien dargelegt, welche für eine Diskriminierung wegen Alters sprechen. Im Übrigen habe sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten. Der Kläger habe sich nicht bei der Beklagten beworben, um eine Stelle zu erhalten, sondern es sei ihm ausschließlich um eine Entschädigung gegangen. Das Bewerbungsanschreiben enthalte eine Vielzahl objektiver Indizien dafür, dass der Kläger sich ausschließlich bei der Beklagten beworben habe, um einen Entschädigungsanspruch geltend zu machen. So enthalte das Bewerbungsanschreiben keinerlei Ausführungen zu der Qualifikation des Klägers oder seiner Motivation für seine Bewerbung. Ferner habe der Kläger mit der Forderung eines vom Arbeitgeber gestellten, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage heraufbeschwören wollen. Diesen Eindruck der Rechtsmissbräuchlichkeit seiner Bewerbung habe der Kläger durch seine Ausführungen zu den – aus seiner Sicht überhöhten -Anforderungen der Beklagten an einen Bewerber in dem Verfahren weiter verstärkt.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

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