Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23):
„Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht – unverwertbar sind.“