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Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!

Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!
Aktuelles
09.01.2024

Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23):

„Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht – unverwertbar sind.“

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

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