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Kein Kurzarbeitergeld wegen Rettungsschirm im Gesundheitssektor?

Kurzarbeit und Corona-Hilfspaket
Kein Kurzarbeitergeld wegen <q>Rettungsschirm</q> im Gesundheitssektor?
Aktuelles
29.04.2020

Kein Kurzarbeitergeld wegen Rettungsschirm im Gesundheitssektor?

Kurzarbeit und Corona-Hilfspaket

Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf alle Bereiche des wirtschaftlichen Lebens, u.a. auf den Gesundheitssektor.

Das Problem

Kurzarbeit und gleichzeitige Nutzung des Corona-Hilfspakets schließen sich weitgehend aus. Das hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits in der vergangenen Woche in seiner Weisung (Az.: 75095/7506) auch an den Gesundheitssektor klargestellt. Inzwischen habe die Agentur das Dokument auch mit dem Bundesgesundheitsministerium abgestimmt. So hat es die BA mitgeteilt. Diese Weisung ist derzeit nicht öffentlich zugänglich.

In der Folge lehnt die Bundesagentur für Arbeit gehäuft Kurzarbeit für Arztpraxen ab und weist auf Ausgleichszahlungen nach § 87a Abs. 3b SGB V hin.

Die Nürnberger Behörde reagiert damit auf Versuche von Vertragsärzten und Krankenhäusern, beide Töpfe gleichzeitig anzuzapfen. Dabei unterscheidet die Bundesagentur für Arbeit offenbar nicht nach den unterschiedlichen Bereichen des Gesundheitssektors.

Die gesetzliche Regelung

Um das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen, hat das Kabinett am 23.03.2020 zwei von Bundesgesundheitsminister Spahn vorgelegte Formulierungshilfen für Gesetzentwürfe beschlossen. Mit dem COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz werden die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Vertragsärzte sowie Pflegeeinrichtungen aufgefangen. Mit dem „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ wird die Reaktionsfähigkeit auf Epidemien verbessert.

Die Einnahmeausfälle von Heilmittelerbringern (Physiotherapeuten, etc.) und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren sollen abgefedert werden. Das ist Ziel eines weiteren finanziellen Schutzschirms, den Bundesgesundheitsminister Jens Spahn plant.

Demnach sollen Heilmittelerbringer – wie zum Beispiel Physiotherapeuten – 40 Prozent ihrer Vergütung aus dem vierten Quartal des Jahres 2019 als Einmalzuschuss erhalten. Auf die Boni werden weitere Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen für Selbstständige und das Kurzarbeitergeld nicht angerechnet. Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren erhalten 60% des Tagessatzes für leere Betten, so wie es bereits bei anderen Reha-Einrichtungen der Fall ist.

Für Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten greift dieses COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz und damit der Rettungsschirm derzeit nicht. Leistungen der privaten Krankenkassen sind vom Rettungsschirm selbstverständlich nicht betroffen.

Grundsätzlich können Vertragsarztpraxen, MVZ und Krankenhäuser und damit auch alle anderen Leistungserbringer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Der Anspruch müssen auf wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel auf einer Verringerung der Fallzahlen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.

Die Ausgleichszahlung

Der Bundestag hat am 27.03.2020 in Artikel 3 die Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBI. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 87a Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

(3b) Mindert sich das Gesamthonorar eines vertragsärztlichen Leistungserbringers um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal und ist diese Honorarminderung in einem Fallzahlrückgang in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet, kann die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten. Die Ausgleichszahlung ist beschränkt auf Leistungen, die gemäß Absatz 3 Satz 5 und 6 außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden. Die Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen erhält. Die Aufwendungen für die Ausgleichszahlungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung durch die Krankenkassen zeitnah zu erstatten.

Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Krankenkassen die zur Erstattung notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

In der Begründung zum Gesetzesentwurf ist hierzu auf Seite 32 ausgeführt:

Zu Nummer 1 (§ 87a)

Mit der Regelung in § 87a Absatz 3b wird das Ziel verfolgt, vertragsärztliche Leistungserbringer vor einer zu hohen Umsatzminderung bei der Abrechnung extrabudgetärer vertragsärztlicher Leistungen zu schützen. Voraussetzung ist, dass die Minderung mehr als 10 Prozent des Gesamthonorars des Vorjahresquartals ausmacht (im Durchschnitt entspricht dies einem Betrag in Höhe von rund 5.600 Euro im Quartal) und in einem Fallzahlrückgang aufgrund einer geringeren Patienteninanspruchnahme in Folge einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses begründet ist. Die Ausgleichszahlung ist zu mindern, soweit der vertragsärztliche Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen (zum Beispiel kurzfristige Liquiditätshilfen für freie Berufe durch Kreditinstitute) erhält. Im Zusammenhang mit der Regelung in § 87b Absatz 2a wird durch die Ausgleichsregelung gewährleistet, dass die Fortführung der Arztpraxis auch im Falle einer Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder eines anderen Großschadensereignisses bei Fallzahlrückgängen durch eine reduzierte Patienteninanspruchnahme gesichert ist. Die an vertragsärztliche Leistungserbringer geleisteten Ausgleichszahlungen sind der Kassenärztlichen Vereinigung von den Krankenkassen zeitnah zu erstatten. Die Kassenärztliche Vereinigung hat den Krankenkassen hierzu alle notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Ergänzende Hinweise der Anwälte für Arbeits-, Medizin- und Sozialversicherungsrecht

In § 87a Abs. 3 b SGB V ist die Ausgleichszahlung der Kassenärztlichen Vereinigung nur für den vertragsärztlichen Leistungserbringer – die sich zeitlich erst nach Abschluss des Quartals und damit nach Ablauf der Fristen für die Anzeige und den Antrag auf Kurzarbeit ermitteln lässt – vorgesehen. Für die Vertragsärzte ist geregelt, dass die Ausgleichszahlung zu mindern ist, soweit der Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen (zum Beispiel kurzfristige Liquiditätshilfen für freie Berufe durch Kreditinstitute) erhält. Im Gesetz ist die Inanspruchnahme von mehreren Entschädigungen also möglich und deren Anrechnung auf die Ausgleichszahlung vorgesehen. Eine Anrechnung des Kurzarbeitergeldes auf die pauschale Entschädigung für Krankenhäuser und niedergelassenen Ärzte ist – im Gegensatz zu anderen Leistungserbringern – nicht explizit geregelt worden. Für die Reha- und Pflegeeinrichtungen ist die Kurzarbeit für das Personal erkannt worden und explizit geregelt: andere staatliche Leistungen – wie z.B. Kurzarbeitergeld – verringern die Ausgleichszahlung. Eine Doppelfinanzierung ist laut der Gesetzesbegründung auszuschließen.

Dieser Rechtsgedanke des Ausschlusses der Doppelfinanzierung wird von den Reha- und Pflegeeinrichtungen auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer und auf Krankenhäuser übertragbar sein, auch wenn dies nicht explizit als Kurzarbeitergeld sondern pauschal als Entschädigung im Gesetz erwähnt wurde.

Das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz soll die Folgen dieser Anordnung abmildern. Es ist durch das Gesetz nicht vorgesehen, dass eine komplette Entschädigung der betroffenen Leistungserbringer im Hinblick auf entgangen Einnahmen respektive eine Kostenerstattung erfolgen soll. Aufgrund der Anrechnungspflicht von Entschädigungen handelt es sich bei diesem Rettungsschirm nicht um eine sog. Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung. Die Folge ist lediglich die Minderung der Ausgleichszahlung an die Vertragsärzte, d.h. die mindernde Anrechnung des gewährten Kurzarbeitergeldes auf die etwaig später zu leistende Ausgleichszahlung.

Die Leistungserbringer sind nach der Begründung zum Gesetzesentwurf angehalten, auch anderweitigen Finanzierungshilfen zu beanspruchen.

Mit anderen Worten: Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nach der Gesetzesbegründung zum COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz aus unserer Sicht vorrangig und wird im Rahmen des späteren Rettungsschirms angerechnet.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ist damit auch in der ärztlichen Praxis Kurzarbeit denkbar und möglich. Damit muss und kann jede ärztliche Praxis Kurzarbeit – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – anzeigen und beantragen.

Die zahnärztliche Praxis ist vom Rettungsschirm derzeit nicht erfasst. Soweit und solange Zahnärzte oder andere Leistungserbringer im Gesundheitssektor nicht vom Rettungsschirm erfasst sind, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist aber im späteren Antrag auf Leistungen nach dem COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz (Rettungsschirm) zwingend anzugeben. Hierbei ist dringend angeraten auf unterschiedliche Einnahmen z.B. im GKV- und PKV-Bereich zu verweisen, da Kurzarbeit auch den Bereich der PKV-Patienten oder Selbstzahler betrifft und eine Anrechnung in voller Höhe ggf. insoweit nicht statthaft ist.

Achtung: Sollte die Bundesagentur für Arbeit die Kurzarbeit für eine (zahn)ärztliche Praxis, Krankenhäuser oder sonstige Leistungserbringer daher unter Verweis auf anderweitige finanziellen Hilfen ablehnen, sollte dringend geprüft werden, ob hier Rechtsmittel – Widerspruch und Klage ggf. im Eilrechtsschutz – eingelegt werden können.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
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Fachanwalt für Sozialrecht

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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