Kein Geschäftsführeramt für Täter und Teilnehmer einer Katalogstraftat!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie folgt entschieden (BGH, Beschl. 03.12.2019 – II ZB 18/19, ZIP 2020, 73 = MDR 2020, 358 = FGPrax 2020, 66 = WM 2020, 133 = BB 2020, 334 = DB 2020, 48 = Rpfleger 2020, 222 = NZG 2020, 145 m. Anm. Seulen/Heinrichs, DB 2020, 494):
a) Das Registergericht hat die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß §
6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt.
b) Auch wer nicht als Täter ( § 25 StGB ), sondern als Teilnehmer ( §§ 26 , 27 StGB ) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.
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