Kein Ersatz vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung befasst (BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18). Im Leitsatz heißt es:
1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten – unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage – und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.
2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.