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Kein Ersatz vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung

Kein Ersatz vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung
Aktuelles
24.04.2020

Kein Ersatz vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der Frage der Erstattung vorgerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung befasst (BAG, Urt. v. 28.11.2019 – 8 AZR 293/18). Im Leitsatz heißt es:

1. § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten – unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage – und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.

2. Der Ausschluss materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG wirkt im Fall einer Inanspruchnahme der Arbeitsgerichte über die Instanzen fort.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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