Kein Bußgeld trotz Ansammlung
(sog. Corona-Verstoß)?
Das Amtsgericht (AG) hat entschieden (AG Reutlingen, Urt. v. 03.07.2020 – 5 OWi 26 Js 13211/20, NJW-Spezial 2020, 570 [Leitsatz]):
Aus § 3 Abs. 1 der Corona-Verordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.04.2020, gültig seit 20.04.2020, folgt, dass eine jede Ansammlung, jedes Zusammensein, mithin der im Sinne der Vorschrift verbotene gemeinsame „Aufenthalt“ im öffentlichen Raum, stets und kumulativ eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern voraussetzt.
Ergänzende Hinweise
In dem durch das Gericht entschiedenen Fall war es zu einem Treffen mehrerer Menschen außerhalb geschlossener Räume gekommen. Darin sah die Bußgeldbehörde einen Verstoß gegen eine Verordnung nach dem Infektionsschutzgesetz. Das Gericht sah das anders. Letztlich war entscheidend, dass eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern nicht gegeben war.