Kein Anspruch des Handelsvertreters auf Auskunft über den mit einem vertriebenen Produkt erzielten Rohertrag zur Berechnung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB und § 242 BGB entschieden (BGH, Urt. v. 24.09.2020 – VII ZR 69/19, DB 2020, 2460):
a) Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms („goodwill“).
b) Ein Anspruch des Vertragshändlers gegenüber dem Hersteller auf Auskunft über den von diesem mit dem Produkt insgesamt erzielten Rohertrag zur Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs besteht nicht.