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Kann sich der einzelne Wohnungseigentümer gegen eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums wehren?

Kann sich der einzelne Wohnungseigentümer gegen eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums wehren?
Frage der Woche
09.05.2022

Kann sich der einzelne Wohnungseigentümer gegen eine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums wehren?

Nein, dass kann er selbst dann nicht, wenn gegen Brand­schutz­vor­schrif­ten ver­sto­ßen wird. Der BGH hat zugleich entschieden, dass ein Be­schluss der Ge­mein­schaft, das Ver­sper­ren einer Feu­er­wehr­zu­fahrt zu dul­den, nichtig sei (BGH, Urt. v. 28.01.2022 – V ZR 106/21).

Die amtliche Leitsätze lauten:

„1. Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).

  1. Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.“
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