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Kann nach Übernahme eines Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis (erneut) eine Probezeit vereinbart werden?

Kann nach Übernahme eines Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis (erneut) eine Probezeit vereinbart werden?
Frage der Woche
09.11.2020

Kann nach Übernahme eines Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis (erneut) eine Probezeit vereinbart werden?

Ja, das geht rechtlich. Allerdings wird das im Ergebnis dem Arbeitgeber in vielen Fällen keine größeren Vorteile verschaffen. Denn unabhängig von der Möglichkeit der kurzen 14-Tages-Kündigungsfrist gilt – Kleinbetriebe ausgenommen – das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), wenn hinsichtlich der Tätigkeit des Auszubildenden bzw. späteren Arbeitnehmers ein Zeitraum von sechs Monate abgelaufen ist. Es zählen die Zeiten der Ausbildung dabei mit!

D. h.: Trotz der an sich bestehenden Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses benötigt der Arbeitgeber im Anwendungsbereich des KSchG einen rechtlich anerkannten Kündigungsgrund. Da ein solcher im Regelfall nicht vorliegt, wird es für den Arbeitgeber mit der Kündigung des übernommenen Auszubildenden in der Probezeit doch wieder schwierig.

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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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