Kann man von den Vorschriften des AGG zu Ungunsten der geschützten Personen abweichen?
Nein, das geht grundsätzlich nicht, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 28.10.2021 – 8 AZR 371/20). Es ist aber zu differenzieren [Leitsatz zu 2.)]:
„Nach § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden. Denn danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, durch die Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. § 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen.“