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Kann ich mit einem Vertrag den sozialrechtlicher Status von freien Mitarbeitern festlegen?

Kann ich mit einem Vertrag den sozialrechtlicher Status von freien Mitarbeitern festlegen?
Frage der Woche
22.05.2020

Kann ich mit einem Vertrag den sozialrechtlicher Status von freien Mitarbeitern festlegen?

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) hat mit Urt. v. 04.11.2019 – L 7 R 18/15 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Fahrers eines Velotaxis entschieden:

Vielmehr liegt nahe, dass die entsprechende Vertragsklausel lediglich aufgenommen worden ist, um die gewollte selbstständige Tätigkeit zu dokumentieren. Hierfür spricht bereits die Stellung in § 2 des Vertrages. Tatsächlich mit Leben erfüllt wurde diese Regelung jedoch nicht.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des LSG bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach der Vertrag allein keine entscheidenden Aussagen zum sozialrechtlichen Status geben kann. Im vorliegenden Fall war irrelevant, dass die Auftraggeberin ihrerseits vertraglich fast in gleicher Weise an ihren Vertragspartner gebunden war. Die Velotaxis und die Dienstkleidung wurden durch die Auftraggeberin gestellt. Die vertraglichen Vorgaben wurden lediglich entsprechend an die Fahrer als Dienstleister weitergegeben. So wurde argumentiert, der dritte Vertragspartner und nicht die Auftraggeberin hätten die Vorgaben gemacht. Das LSG folgte dieser Argumentation nicht und hat ergänzend u.a. angemerkt, dass die Höhe der erzielten Vergütung keinesfalls für eine selbstständige Tätigkeit spräche. Die Taxifahrer konnte bei voller Auslastung lediglich einen Stundenlohn von 9 bzw. 12 Euro generieren. Demgegenüber hatten die Fahrgäste einen festgelegten Tarif von 20 Euro (eine Person) bzw. 30 Euro (2 Personen) je Stunde an die Auftraggeberin zu entrichten.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

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