Startseite | Aktuelles | Kann ich die Kfz-Steuer anteilig kürzen, wenn ich wegen einer pandemiebedingten Ausgangssperre mein Auto zeitweise nicht nutzen kann?

Kann ich die Kfz-Steuer anteilig kürzen, wenn ich wegen einer pandemiebedingten Ausgangssperre mein Auto zeitweise nicht nutzen kann?

Kann ich die Kfz-Steuer anteilig kürzen, wenn ich wegen einer pandemiebedingten Ausgangssperre mein Auto zeitweise nicht nutzen kann?
Frage der Woche
14.05.2021

Kann ich die Kfz-Steuer anteilig kürzen, wenn ich wegen einer pandemiebedingten Ausgangssperre mein Auto zeitweise nicht nutzen kann?

Nein, ein solches Recht besteht mit ganz großer Wahrscheinlichkeit nicht. Denn die Kfz-Steuer hat mit der Frage der tatsächlichen Nutzung eines Kraftfahrzeuges nichts zu tun. Selbst wenn ich ein Kfz ganzjährig nicht nutze, fällt grundsätzlich Kfz-Steuer in vollem Umfang an.

Maßgeblich für die Frage, wann Kfz-Steuer zu bezahlen ist, ist in erster Linie § 1 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt demnach

„1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;

3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.“

Im Übrigen ist ein Kfz, wenn es entgegen einer staatlich angeordneten Ausgangssperre genutzt wird, dennoch versichert.

Suchen
Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt


Weitere interessante Artikel