Kann einer Praxismitarbeiterin fristlos gekündigt werden, weil sie nachträgliche Veränderungen an der Patientenakte vorgenommen hat?
Ja, sagt das Thüringer Landesarbeitsgericht (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.02.2024 – Az.: 4 Sa 166/23)
Die nachträgliche Veränderung einer elektronischen Patientenakte (ePA) (ePA-Manipulation) stellt nach Auffassung des Gerichts eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Hierbei hat das Gericht ausgeführt, dass die Patient*innenakte die für die medizinische Behandlung eines Menschen wichtigen Informationen enthält wie z.B. Anamneseergebnisse, frühere Diagnosen, bislang verschriebene Medikamente, ggf. Informationen über Unverträglichkeiten usw. Die Patientenakte dient aber auch der Dokumentation von Behandlungsverläufen und ist ggf. als Nachweis im Rahmen von Haftungsfragen bedeutsam. Außerdem sei die Dokumentation bei einem Ärzt*innenwechsel von großer Wichtigkeit. Auch für Abrechnungsfragen kann die Patient*innenakte bedeutsame Informationen enthalten. Der Inhalt muss deshalb stimmen. Verantwortlich hierfür ist der*die Ärzt*in. Deshalb gehört es zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des medizinischen Hilfspersonals, Eintragungen in die Patient*innenakte sorgfältig und anweisungs- sowie wahrheitsgemäß vorzunehmen und nachträgliche Änderungen, die nicht den Tatsachen entsprechen zu unterlassen.