Kann einer gemeinschaftliches öffentliches Testament jederzeit aus der besonderen amtlichen Verwahrung genommen werden?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe. Dem stehe es jedenfalls nicht entgegen, wenn in derselben öffentlichen Urkunde zugleich ein Ehevertrag errichtet sowie ein Pflichtteilsverzicht vorgenommen wurde (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.01.2022 – 14 W 6/22 (Wx)). Soweit gem. § 2300 Abs. 2 BGB für einen Erbvertrag gilt, dass dieser nur aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden kann, wenn er ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, ist dies nach Einschätzung des OLG Karlsruhe nicht auf Testamente anzuwenden.