Kann einem Betroffenen ein immaterieller Schaden durch Angst vor einem Datenmissbrauch entstehen?
Ja, meint der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 14.12.2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091). Im Urteil heißt es:
„Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass allein der Umstand, dass eine betroffene Person infolge eines Verstoßes gegen diese Verordnung befürchtet, dass ihre personenbezogenen Daten durch Dritte missbräuchlich verwendet werden könnten, einen ´immateriellen Schaden´ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann.“
Siehe auch den Beitrag von Mörsdorf/Momtazi in NJW 2024, 1074 ff. [„Schadensbestimmung und Schadensbemessung bei Datenschutzverstößen“].