Kann ein Werk mangelhaft sein, wenn es wie vereinbart ausgeführt wurde?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Celle unter Berufung auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1989 (OLG Celle, Urt. v. 18.05.2022 – 14 U 180/21, NJW-Spezial 2022, 398). Im Leitzsatz zu 3.) der Entscheidung des OLG Celle heißt es:
„Die Mangelfreiheit eines Werkes folgt nicht allein daraus, dass einschlägige DIN eingehalten werden. Ein Mangel liegt nicht nur dann vor, wenn das Werk nicht den Regeln der Technik entspricht, sondern auch, wenn es sich nicht zum vertragsgemäßen Zweck eignet, unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (BGH, Urteil vom 20. April 1989 – VII ZR 80/88, Rn. 18, juris).“