Kann ein Verpflegungszuschuss in einen auf die Vergütung des Arbeitnehmers bezogenen Sachgruppenvergleich einbezogen werden?
Nein, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 25.01.2023 – 4 AZR 171/22 m. Anm. Dierks in DB 2023, 1994). In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einem Günstigkeitsvergleich iSd. § 4 Abs. 3 TVG zwischen dem tariflichen Entgelt einerseits sowie den Regelungen über das Arbeitsentgelt einschließlich der Zuschläge und dem Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss andererseits. Der Verpflegungszuschuss kann nicht der Sachgruppe ´Arbeitszeit und Arbeitsentgelt´ zugeordnet werden, anhand derer ein Günstigkeitsvergleich mit dem für die identische Arbeitszeit geleisteten tariflichen Entgelt durchzuführen wäre (zur Berücksichtigung der Arbeitszeit bei Bildung der Sachgruppe BAG 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 35 mwN, BAGE 151, 221). (…) (2) Mit dem in § 4 Satz 3 des Änderungsvertrags vereinbarten Verpflegungszuschuss soll nicht (auch) die Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich nicht um ´Entgelt im weiteren Sinn´, welches in einen Sachgruppenvergleich einzubeziehen ist, sondern um einen Aufwendungsersatz, der nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem für die Arbeitsleistung geschuldeten Entgelt steht. Das ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags.“