Kann ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1578b, 1579 BGB beschränkt werden, wenn es sich um einen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Unterhalt handelt?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.01.2024 – 2 UF 130/22, NJW-Spezial 2024, 229.
Das Gericht verweist darauf, dass nach §§ 1578b, 1579 BGB ein gesetzlicher Ehegattenunterhalt zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sei, soweit die Inanspruchnahme des Berechtigten grob unbillig ist. Das sei beispielsweise dann der Fall, wenn sich der berechtigte Ehegatte in einer langjährigen und verfestigten Lebensgemeinschaft befinde. Eine solche Beschränkung des Anspruchs auf Unterhalt gelte aber nicht für vertraglich vereinbarte Unterhaltsansprüche.