Kann ein qualifizierter Mietspiegel von den Verwaltungsgerichten überprüft werden?
Nein, meint der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München (VGH München, Beschl. v. 03.02.2022 – 4 ZB 21.967, NJW-Spezial 2022, 257 f.). Im Leitsatz des Beschlusses heißt es:
„Eine Klage auf Feststellung, dass es sich bei dem von einer Gemeinde anerkannten Mietspiegel nicht um einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558d BGB handelt, ist unzulässig.“
Ergänzende Hinweise
Damit steht der im Fall klagenden Vermieter nicht rechtlos. Es kann im Rahmen einer etwaig geführten zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Höhe des Mietzinses auch den Mietspiegel – inzidenter – gerichtlich überprüfen lassen.