Kann ein Minderjähriger ohne familiengerichtliche Genehmigung eine in Polen angefallene Erbschaft ausschlagen?
Nein, meint das OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 04.05.2020 – 13 WF 66/20). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
Die Ausschlagung einer in Polen angefallenen Erbschaft durch ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind, vertreten durch seine Eltern bedarf auch dann – formell – der familiengerichtlichen Genehmigung, wenn das Kind nur aufgrund der Erbausschlagung der Eltern Erbe geworden wäre. Das beruht neben der auf Art. 15 Abs. 1 KSÜ beruhenden Anwendung des § 1643 Abs. 1 und 2 BGB auf der nach Art. 15 Abs. 2 KSÜ gebotenen Berücksichtigung – nicht Anwendung – des Art. 101 § 3 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs der Republik Polen.