Kann ein Mieter den Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung vertreten?
Ja, das ist möglich, meint das Landgericht (LG) Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 15.01.2020 – 318 S 59/19, NJW-Spezial 2020, 483 und ZMR 2020, 329).
In den Entscheidungsgründen heißt es dazu:
„Mit Blick auf die Teilungserklärung, die in § 13 und in § 17 grundsätzlich Möglichkeiten für die Wohnungseigentümer vorsieht, sich in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten durch bevollmächtigte Dritte vertreten zu lassen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf der Grundlage einer Vollmacht mit dem Mieter der Einheit G. als deren Vertreter über E-Mail in Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft korrespondiert. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte weder aus dem Verwaltervertrag noch aus § 1004 BGB ein Anspruch auf das begehrte Unterlassen zu.
Unter Berücksichtigung der vom Kläger betonten Grundsätze, die die Kammer im Zusammenhang mit der Einsichtnahme von bevollmächtigten Dritten in Verwaltungsunterlagen aufgestellt hat (LG Hamburg, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 318 S 7/11, zitiert nach juris), würde nur dann etwas Anderes gelten, wenn ein berechtigtes Interesse der Wohnungseigentümer der Einheit G. an der Bevollmächtigung ihres Mieters zu verneinen wäre.“