Kann ein Gericht nach einer Diskriminierung nach dem AGG von einer Entschädigung absehen?
Nein, das geht grundsätzlich nicht, meint das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. v. 28.10.2021 – 8 AZR 371/20) [Leitsatz zu 1.)]:
„Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG muss einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten Rechte gewährleisten. Danach kommt ein Absehen von einer Entschädigung bzw. die Festsetzung einer Entschädigung auf ´Null´ nicht in Betracht.“