Kann ein Eilverfahren auf Bewilligung von KUG bei Betriebssitz im Ausland Erfolg haben?
Das Sozialgericht Schleswig (SG) hat mit Beschl. v. 15.05.2020 – S 30 AL 7/20 ER – zur Frage der Bewilligung von KUG für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber ihren Betriebssitz im Ausland haben, entschieden:
Im Geltungsbereich des SGB, also im Inland, belegene Betriebe und Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind nach dem Zweck des Kug, Arbeitsplätze in Deutschland zu stabilisieren, ohne weiteres einbezogen (Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 97 Rn. 14). Fällt aber der Anknüpfungspunkt eines im Inland belegenen Betriebes oder einer entsprechenden Betriebsstätte weg, so dürfte damit der Anwendbarkeit der Kug-Regelungen der Boden entzogen sein (
).
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Die Entscheidung des SG ist abzulehnen. Die Begründung ist widersprüchlich und einer alten Wertevorstellung über die Arbeitswelt behaftet. In der heutigen Wirtschaft ist es nicht selten der Fall, dass über Online-Zugänge von überall in der Welt gearbeitet werden kann. Dabei spielt der Sitz des Unternehmens immer weniger eine Rolle. Arbeitsplätze
im eigentlichen Sinne bestehen in diesem Fällen nicht. Jedoch werden für diese Arbeitnehmer in Deutschland volle Sozialbeiträge abgeführt, wenn die Arbeitsleistung in Deutschland erbracht wird. Insoweit wird der Sinn und Zweck des KUG Arbeitsplätze
, d.h. sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erhalten, auch bei digitaler Tätigkeit für Unternehmen aus dem Ausland voll und ganz erfüllt.
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