Kann ein Arzt fachgebietsfremde Leistungen nach der GOÄ abrechnen?
Ja, grundsätzlich kann das der Arzt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 4 Abs. 2 Satz 1 GÖA tun, so jedenfalls das BayObLG, Urt. v. 18.01.2022 – 1 ZRR 40/20, NJW 2022, 1688. Im Leitsatz heißt es:
„1. Ein Verstoß gegen das Beschränkungsgebot in Art. 34 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) führt nicht zur (Teil-)Nichtigkeit des Behandlungsvertrags nach § 134 BGB.
- Ein Arzt kann auch fachgebietsfremde Leistungen unter den Voraussetzungen der § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen.“