Kann ein Arbeitnehmer an andere Unternehmen überlassen werden?
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a AÜG handelt es sich nicht um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung, wenn eigene Arbeitskräfte an andere Unternehmen überlassen werden.
Die Voraussetzungen sind ,
- die Arbeitnehmer sind nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt;
- die betroffenen Arbeitnehmer stimmen der Überlassung zu;
- die Überlassung ist nicht dauerhaft vorgesehen und
- die Überlassung erfolgt zeitlich begrenzt.
Wichtig ist hierbei aber auch, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (BR) zu beachten. Beim aufnehmenden Betrieb ist der BR zwingend zu beteiligen.
Wichtig! Diese Regelung gilt nicht für die Überlassung von Arbeitskräften in Unternehmen des Baugewerbes.