Kann die Erbeinsetzung eines Berufsbetreuers sittenwidrig sein?
Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Celle (OLG Celle, Urt. v. 07.01.2021 – 6 U 22/20). In den Leitsätzen heißt es:
„1. Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers.
2a. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines ´Seniorenbetreuers´ sittenwidrig sein, wenn – wie vorliegend – eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
2b. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.“